2.4.3.5.4.4 Erholungszeiten

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Einführung

Die Erholungszeit ist ein Bestandteil der Arbeitszeit und ist von den unbezahlten Ruhepausen abzugrenzen. Sie wird nach einer Belastung, die über die Dauerleistungsgrenze hinausgeht, eingelegt (z. B. in Arbeitsbereichen, die als Callcenter organisiert sind oder reiner Bildschirmarbeit oder bei ständiger Arbeit an einer Maschine). Diese tätigkeitsbedingten, bezahlten Erholungszeiten sind im Arbeitsrecht vor allem deswegen verankert, um diese bei Tätigkeiten, bei denen die menschlichen Leistungsvoraussetzungen schnell beeinträchtigt sind und damit die Qualität der Arbeitsprozesse leiden kann, entsprechend berücksichtigen zu können.

Beispiele dafür sind reine Bildschirmarbeitsplätze, an denen dauerhaft Daten eingegeben werden, ohne dass diese Tätigkeit durch andere (bildschirmlose) Tätigkeiten unterbrochen werden kann. So hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden.[28] Ein weiteres Beispiel ist die Arbeit in Callcentern.

Demzufolge handelt es sich nicht um eine Arbeitspause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, sondern um eine regelmäßige Unterbrechung der Arbeit, die abhängig von der Art der durchzuführenden Arbeiten anfällt und möglichst unmittelbar nach der Beanspruchung vorzusehen ist. Dies trifft z. B. auf Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen zu, die den gesamten Arbeitstag die Registrierung neuer Akten und die Metadatenvergabe für eine Organisationseinheit oder eine gesamte Organisation vornehmen.

Was ist eine „regelmäßige Unterbrechung“?
  • Den größten Effekt für die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit haben Kurzpausen von ca. 5–15 Minuten pro Stunde.[29]
  • Länger als 2 Stunden sollten Beschäftigte keinesfalls ununterbrochen vor dem Bildschirm sitzen.
  • Zwei Arbeitsunterbrechungen können zu einer etwas längeren Pause (15 bis 20 Minuten) zusammengefasst werden.
  • Die Arbeitsunterbrechungen dürfen nicht an den Beginn oder das Ende der Arbeitszeit gelegt werden, der Erholungseffekt entfällt dann. Ebenso wenig sinnvoll wäre es, sie mit den unbezahlten Pausen zusammenzufassen.
  • Je nach Tätigkeit ist eine starre oder flexiblere Pausenregelung sinnvoll. Wenn die Beschäftigten vorwiegend mit Dateneingaben beschäftigt sind, können sie feste Zeiten einplanen. Bei komplexen Aufgaben, die sich nicht leicht unterbrechen lassen, ist eine flexiblere Handhabung nötig.
  • Sinnvoll ist es, Näheres zu Bildschirmpausen in einer Dienstvereinbarung zu regeln.
Welche Wirkung haben Bildschirmpausen?
  • Bildschirmpausen sind wichtig als Erholung für die Augen.
  • Sie beugen Schäden durch einseitige Arbeitshaltung vor.
  • Sie ermöglichen Kommunikation und Austausch mit Kollegen und Kolleginnen.
  • Sie dienen der Konzentrationsfähigkeit, fördern effektives und effizientes Arbeiten und erhöhen die Leistungsfähigkeit und die Leistungsbereitschaft.[30]

Unter Umständen können dabei Zeiten für ablaufbedingtes Unterbrechen und störungsbedingtes Unterbrechen als Erholungszeiten ausgewiesen werden. Alternativ kann die Beanspruchung auch durch einen Belastungswechsel ausgeglichen werden, indem beispielsweise die Arbeit in geeigneter Weise strukturiert und organisiert wird und / oder durch geeignete Elemente von Jobrotation ergänzt wird. Ein kurzes Telefonat oder ein Blick auf Arbeitsvorlagen o.ä. ist keine ausreichend erholungswirksame Unterbrechung der Bildschirmarbeit.

Bildschirmpausen werden im Rahmen einer Personalbedarfsermittlung als Tätigkeitszeit berücksichtigt. Die Erholungszeiten können separat erhoben, aber auch in Form eines prozentualen Erholungszeitzuschlages zur Grundzeit angegeben werden.

Fußnoten

[28] Vgl. Abschnitt 6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen, Nr. 6.1 (2) der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung), hier: Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1
[29] Vgl. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt – Pausen, S. 17
[30] Vgl. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt – Pausen, S. 19 ff.