Spitzenbewertung oder Bündelung von Dienstposten?
Häufig nachgefragt
Nach § 18 BbesG sind (alle) Funktionen zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Dabei kann die Zuordnung zu einem Amt (Spitzbewertung) oder zu mehreren Ämtern (Bündelung) erfolgen. Eine Bündelung, also die Zuordnung eines Dienstpostens zu mehreren Ämtern, die zwingend zu derselben Laufbahngruppe gehören müssen, ist nach § 18 Absatz 1 Satz 2 BBesG zulässig. Sie darf sich grundsätzlich nur über drei Ämter erstrecken, kann in obersten Bundesbehörden jedoch alle Ämter einer Laufbahngruppe umfassen. Die Entscheidung über eine Bündelung liegt in der Organisationshoheit der jeweiligen Behörde und ist als Ermessensentscheidung sachlich zu begründen, um eine willkürliche Anwendung auszuschließen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – die Notwendigkeit einer sachlichen Begründung bekräftigt. Dabei müssen die Anforderungen an die Begründung zwangsläufig steigen, je größer das Dienstpostenbündel gebildet werden soll.