2.4.3.8.7 Rufbereitschaft
Artikel Einführung
Wie werden Zeiten der Rufbereitschaft in der PBE berücksichtigt?
In verschiedenen Bereichen der öffentlichen Verwaltung (z. B. bei Sicherungsaufgaben, im IT-Betrieb oder in der Liegenschaftsverwaltung) werden Beschäftigte neben der eigentlichen Arbeit auch zu einer Rufbereitschaft herangezogen.
Grundsätzlich gilt eine Rufbereitschaft – ohne Abruf von Arbeitsleistung – nicht als Arbeitszeit (vgl. § 12 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung – AZV)) und ist auch im Rahmen einer Personalbedarfsermittlung folglich nicht als zusätzliche Bearbeitungszeit anzuerkennen.
Eine Ausnahme kann bestehen, wenn durch Gesetz oder Tarifvertrag die Zeiten der Rufbereitschaft pauschal durch ein Arbeitszeitguthaben abgegolten werden. In diesen Fällen können Zeiten der Rufbereitschaft als vom Beschäftigten zu erbringende Arbeitsleistung (= Bearbeitungszeit) entsprechend berücksichtigt werden. Bei Tarifbeschäftigten steht derzeit allerdings ein finanzieller Ausgleich der Mehrbelastung im Vordergrund, während Beschäftigten im Beamtenstatus grundsätzlich eine pauschalierte Zeitgutschrift als Ausgleich gewährt wird, wenn in einem Zeitraum von 12 Monaten mehr als zehn Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat anfallen.