2.4.3.8.9 Dienstreisezeiten
Typ:
Artikel
, Schwerpunktthema:
Einführung
Quelle: Gerd Altmann_Pixabay
Inwiefern und in welchem Umfang erfolgt die Anrechnung von Dienstreisezeiten in der PBE?
Die Anrechnung von Dienstreisezeiten im Rahmen der Personalbedarfsermittlung richtet sich nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen (z. B. § 11 AZV und § 44 TVöD) sowie den jeweiligen Arbeitszeitregelungen der jeweiligen Dienststelle.
Die Bundesregierung hat am 16.12.2020 mit der Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub die Möglichkeit zur Anrechnung von Reisezeiten nach § 11 Absatz 3 der Arbeitszeitverordnung erweitert und vereinfacht.
"(1) (…) Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeitszeit."
"(3) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die tatsächlichen Reisezeiten sind von der Beamtin oder dem Beamten anzuzeigen. Auf Verlangen sind Nachweise über die Reisezeiten vorzulegen. Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen wäre. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne der §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird für die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewährt."
Das BMI hat mit Rundschreiben vom 19.02.2021 die Anrechnung von Reisezeiten bei Dienstreisen für Tarifbeschäftigte in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung in § 11 Abs. 3 AZV bekannt gegeben.
Daher gilt für Tarifbeschäftigte (des Bundes):
"Ab dem 1. März 2021 kann bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus-gehen, über die in der Tarifnorm des § 44 Abs. 2 TVöD-BT-V vorgesehene Anrechnung von Reisezeiten hinaus entsprechend § 11 Abs. 3 AZV verfahren werden. Etwaige Mehrkosten sind in den betreffenden Einzelplänen einzusparen.
Für Teilzeitbeschäftigte regelt § 44 Abs. 2 Satz 4 TVöD-BT-V, dass deren besonderer Situation Rechnung zu tragen ist. Die in § 11 Abs. 2 AZV geregelte Vorgehensweise kann hierfür als Maßstab eine Orientierung bieten."
Die Dienstreisezeiten sollten grundsätzlich aufgabenseitig im Zusammenhang mit der jeweiligen Fachaufgabe, z. B. als eigene Teilaufgabe oder als Zusammenhangstätigkeit in der Vorbereitung und Nachbereitung einer Fachaufgabe), erhoben werden. Grundsätzlich besteht aber auch die Möglichkeit, die Dienstreisezeiten bei den Jahresarbeitszeiten (JAZ) in Abzug zu bringen. Allerdings empfiehlt sich das nur dann, wenn die Dienstreisen zum Berufsbild gehören.
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