2.4.7.1 Arbeitsplatzbeschreibung und -bewertung
Artikel Einführung
Die Tätigkeitsdarstellung und die Tätigkeitsbewertung bilden die Arbeitsplatzbeschreibung[8].
Sie ist ein Dokumentationsinstrument und dient dazu, die an konkreten Arbeitsplätzen von Tarifbeschäftigten auszuübenden Tätigkeiten zu beschreiben und zu bewerten ("Eingruppierung" nach § 12 TVöD Bund).
Arbeitsplatzbeschreibungen bilden die Grundlage für eine einheitliche Vorgehensweise bei der tariflichen Eingruppierung von Tarifbeschäftigten[9] und der tarifgerechten Bewertung von Arbeitsplätzen. Sie schaffen Transparenz über die auszuübenden Tätigkeiten und ermöglichen eine objektive Aussage über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes im Sinne des TVöD Bund. Arbeitsplatzbeschreibungen sind als haushaltsbegründende Unterlage [10] entscheidend für die Anwendung und Ausführung des Haushalts- und Zuwendungsrechts. Sie dienen als Grundlage für den Stellenhaushalt, die organisatorische Zuordnung im Gesamtgefüge und für die Organisations- und Personalplanung.[11]
In Organisationsprojekten – etwa bei Umstrukturierungsmaßnahmen – können Arbeitsplatzbeschreibungen als Grundlage für die Ermittlung der Aufgaben und erforderlichen personellen Ressourcen dienen.
Die Tätigkeitsdarstellung verdeutlicht der oder dem Tarifbeschäftigten, welche Tätigkeiten an dem jeweiligen Arbeitsplatz auszuführen sind, wie sie oder er organisatorisch eingegliedert ist und welche Befugnisse sie oder er hat. Entscheidend ist hierbei, dass es sich um die auszuübenden Tätigkeiten[12] handelt, also um die Tätigkeiten, die vom Arbeitgeber, i.d.R. von der personalführenden Stelle, dauerhaft (also nicht nur vorübergehend), übertragen wurden. Andere als die auszuübenden Tätigkeiten sind für den Arbeitsplatz grundsätzlich nicht bewertungsrelevant. Andere Tätigkeiten sind z. B. herangezogene Tätigkeiten[13] . Diese wurden nicht vom Arbeitgeber wirksam als auszuübende Tätigkeit übertragen. Zwar werden diese Aufgaben tatsächlich ausgeübt, da sie der Beschäftigten oder dem Beschäftigten beispielsweise mehr zusagen als die übertragene Tätigkeit, aber hieraus erwächst kein Anspruch auf Höhergruppierung. Es ist somit zwischen auszuübender Tätigkeit und möglicherweise herangezogener Tätigkeit, die nicht bewertbar ist, zu differenzieren.
Der Arbeitgeber muss der bzw. dem Tarifbeschäftigten die Tätigkeitsdarstellung als Grundlage für die tarifliche Bewertung eröffnen (§§ 12, 13 TVöD Bund).
Das Bundesministerium des Innern und Heimat (BMI) weist generell darauf hin, dass zum Nachweis der tarifgerechten Vergütung von Tarifbeschäftigten Arbeitsplatzbeschreibungen erforderlich sind. Daraus sollen sich die Tätigkeiten und deren Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung vollständig und nachprüfbar ergeben. Um dies in der Bundesverwaltung zu vereinheitlichen, hat das BMI nach der Einführung der Entgeltordnung des Bundes zudem 2015 neue (digital nutzbare) Vordrucke für Tätigkeitsdarstellungen und –bewertungen mit erläuternden Hinweisen (Ausfüllanleitung) herausgegeben. Der Bewertungsvordruck dient zur Tätigkeitsbewertung, in deren Ergebnis die Arbeitsplatzbewertung steht.[14]
Die Vordrucke dürfen zwar an die Erfordernisse der jeweiligen Verwaltung angepasst und ergänzt werden, inhaltliche Abweichungen sind aber nicht zulässig[15] . Eine digitale Bearbeitung und Unterzeichnung ist möglich.
Für die tarifliche Bewertung eines Arbeitsplatzes in Form einer Tätigkeitsbewertung ist die Bildung von Arbeitsvorgängen ausschlaggebend. Die Arbeitsvorgänge werden quasi als Arbeitsergebnisse aus den in der Tätigkeitsdarstellung beschriebenen Aufgaben gebildet und im Bewertungsvordruck mit Angaben zu den jeweiligen prozentualen Zeitanteilen abgebildet.
Nach der Definition der Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 2 TVöD Bund sind Arbeitsvorgänge „Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen [...]. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden."[16]
Arbeitsvorgänge können nach der Protokollerklärung zu § 12 Absatz 2 TVöD Bund beispielsweise sein:
- unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, […]
- Bearbeitung eines Antrages auf Wohngeld,
- Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz [17] oder auch
- Bearbeiten eines Reisekostenantrages,
- Leiten eines Referates,
- Durchführen einer Beschaffungsmaßnahme,
- organisatorisches Vor- und Nachbereiten einer Veranstaltung.
Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen ist vom geforderten Arbeitsergebnis der Tätigkeit auszugehen. Alle Tätigkeiten, die der Herstellung dieses Arbeitsergebnisses dienen, gehören zu dem Arbeitsvorgang[18]. Zur Bearbeitung eines Antrages auf Wohngeld gehören z. B. die Entgegennahme des Antrages, die Beratung der Antragstellerinnen und Antragsteller, das Überprüfen des Antrages, das Heraussuchen einschlägiger Literatur, deren Studium und Anwendung auf den Antrag sowie die Fertigung des Bescheides. Die ständige Rechtsprechung des BAG betont, dass das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorganges maßgebend ist. Dabei können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann dabei einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. [19]
Außer Betracht bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte. „Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten.“[20]
Die Bildung von Arbeitsvorgängen ist ein entscheidender Vorgang im Zusammenhang mit der Tätigkeitsbewertung und erfolgt nicht bereits bei der Auflistung der Aufgaben oder Einzeltätigkeiten in der Tätigkeitsdarstellung. Dies ergibt sich aus der Verfahrensweise, die in den Durchführungshinweisen zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014, i.d. jeweils aktuell gültigen Fassung beschrieben ist, hier: Vordruck Teil II Arbeitsplatzbewertung/Tätigkeitsbewertung. [21]
In der Tätigkeitsbewertung werden i.d.R. die Arbeitsvorgänge gebildet (einschließlich der Zusammenhangstätigkeiten) und unter die einschlägigen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung subsumiert (Anlage 1 TV EntgO Bund). Hier können z. B. Angaben, die für die Bewertung nicht eindeutig sind, überprüft und nicht ausreichende Angaben ergänzt werden. Erst wenn alle Zweifelsfragen zum Arbeitsplatz geklärt sind, kann die eigentliche Bewertung nach den Regelungen der §§ 12, 13 TVöD Bund durchgeführt werden.
Entscheidend für die Bewertung der Arbeitsvorgänge ist dabei die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität. § 3 TV EntgO Bund regelt die Geltung der einzelnen Teile I bis VI der EntgO Bund zueinander. Der Grundsatz der Spezialität bildet als allgemeiner Rechtsgrundsatz hier die Basis: Erfüllt eine Tätigkeit ein Tätigkeitsmerkmal der Teile III, IV, V, VI, gilt nur dieses Tätigkeitsmerkmal. Ein Rückgriff auf die Teile I und II ist nicht zulässig. Das Spezialitätsprinzip bezieht sich nicht auf die gesamte Tätigkeit eines oder einer Beschäftigten, sondern jeweils auf den zu bewertenden Arbeitsvorgang. Die Geltung von Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Teile ist daher (auch bei Mischtätigkeiten) für jeden einzelnen Arbeitsvorgang gesondert festzustellen.[22]
In der Tätigkeitsbewertung ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten, er darf dabei nicht nach verschiedenen Anforderungen zeitlich aufgespalten werden. Eine zu große Aufspaltung der Tätigkeiten würde zu einer von den Tarifvertragsparteien nicht gewollten „Atomisierung“ der Tätigkeit führen. Das Ergebnis der Tätigkeitsbewertung ist die Bewertung des gesamten Arbeitsplatzes.
An manchen Stellen finden sich in Tätigkeitsdarstellungen Aufgabenbezeichnungen und dann auch in den Tätigkeitsbewertungen Arbeitsvorgänge mit der Bezeichnung „Sonstiges“. Sie enthalten Tätigkeiten wie „Lose-Blatt-Sammlungen einheften“, „Fachliteratur lesen“ oder „Unterlagen abheften“. In aller Regel handelt es sich hierbei aber nicht um echte Arbeitsvorgänge. Vielmehr sind die genannten Tätigkeiten so genannte Zusammenhangstätigkeiten eines bereits gebildeten Arbeitsvorgangs. Wenn beispielsweise zur Bearbeitung eines Wohngeldantrages Fachliteratur gelesen wird, gehört die Tätigkeit „Fachliteratur lesen“ zum Arbeitsvorgang „Bearbeiten eines Antrages auf Wohngeld“. Auch das BAG hat darauf hingewiesen, dass es keinen Arbeitsvorgang „Sonstiges“ gibt, da es sich hierbei nicht um ein konkret zu bewertendes Arbeitsergebnis handelt.[23]
In der Praxis ist es nicht immer klar, welche Kriterien für eine fehlerfreie Bewertung von Arbeitsplätzen von Bedeutung sind. Deshalb werden hier die wichtigsten Kriterien aufgeführt:
- Grundsatz der Spezialität: Ein Spezialmerkmal hat immer Vorrang vor dem allgemeinen Merkmal.
- Die abstrakten tariflichen Anforderungsmerkmale sind sachgerecht auszulegen. Zu diesen Merkmalen gehören z. B. „gründliche Fachkenntnisse“, „vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbständige Leistungen“. Es ist unbedingt ratsam, die Auslegungskriterien heranzuziehen, die von den Tarifvertragsparteien und durch die Rechtsprechung (vor allem: Bundesarbeitsgericht [BAG], 4. Senat [24])) entwickelt wurden.
Die Bewertung eines Arbeitsplatzes und die Eingruppierung der oder des Tarifbeschäftigten ergeben sich also aus:
- der Bildung der Arbeitsvorgänge einschließlich Zusammenhangstätigkeiten,
- der Feststellung des jeweiligen zeitlichen Umfangs eines Arbeitsvorgangs,
- der Bewertung jedes einzelnen Arbeitsvorgangs,
- der Subsumption der Arbeitsvorgänge unter ein bestimmtes Tätigkeitsmerkmal oder unter mehrere bestimmte Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 des TVEntgO Bund (Entgeltordnung).
Bei der Bewertung eines Arbeitsplatzes sind sämtliche Arbeitsvorgänge hinsichtlich ihrer Bewertungsrelevanz zu betrachten, da die gesamte auszuübende Tätigkeit zu bewerten ist. Bei der Eingruppierung von Tarifbeschäftigten sind zudem die wirksame Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten und, wenn vom Tätigkeitsmerkmal gefordert, die Prüfung der subjektiven Anforderungen (Erfüllung der Voraussetzungen in der Person) notwendig.
verweist auf: Literaturverzeichnis
Weiterführende Informationen, Arbeitshilfen und Kommentierungen sowie Vordrucke finden Sie unter: www.eingruppierung.bund.de
2.4.7.1.1 Einfluss der Digitalisierung auf die tarifliche Wertigkeit von Arbeitsplätzen
Digitalisierung kann zu Arbeitsverdichtungen, zu Arbeitserleichterungen oder zu genau gegenteiligen Auswirkungen führen. Aufgaben können reduziert werden oder auch wegfallen und neue Aufgaben können hinzukommen. Daher ist es erforderlich, die Wertigkeit des jeweiligen Arbeitsplatzes und die Eingruppierung der Tarifbeschäftigten zu überprüfen. Konkrete Aussagen hinsichtlich der Auswirkungen der Digitalisierung auf einzelne Arbeitsplätze und deren tarifliche Wertigkeit lassen sich somit nicht pauschal treffen. Es wird aber davon ausgegangen, dass die Auswirkungen eher gering sein werden und sich durch geeignete Umstrukturierungsmaßnahmen begrenzen lassen. Die folgenden Beispiele aus der Praxis zeigen einen eher geringen Einfluss digitaler Änderungen auf.
2.4.7.1.1.1 Einführung
Die Arbeit von Beschäftigten im Bereich des öffentlichen Dienstes wird sich durch die fortschreitende Entwicklung der Informationstechnik (IT) weiter verändern. Durch die Verwaltungsmodernisierung und die hiermit einhergehende Digitalisierung der Behörden sollen insbesondere Verwaltungsprozesse gestrafft, optimiert und medienbruchfreie Serviceleistungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen geschaffen werden. Gleichzeitig soll die Zusammenarbeit aller staatlichen Ebenen verbessert werden.
So können Aufgaben bereits heute mit technischer Unterstützung zeit- und ortsunabhängig (mobil) erledigt werden; beispielsweise tritt an die Stelle der Papierakte die elektronische Aktenführung (E-Akte). Dadurch können die Beschäftigten ihre Aufgaben wesentlich flexibler und effizienter erledigen – im Interesse von Bürgerinnen und Bürgern und zu Gunsten einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Wenn sich durch die Digitalisierung auch Aufgabeninhalte verändern, kann dies Einfluss auf die tarifliche Wertigkeit von Arbeitsplätzen haben. Zudem ermöglicht die Digitalisierung neue Organisationsstrukturen mit z.T. neuen Aufgaben und Arbeitsleistungen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, Arbeitsplätze umzustrukturieren und neu zu gestalten. Auch dies erfordert zwingend, die tarifliche Wertigkeit der Arbeitsplätze zu überprüfen.
Im Folgenden wird anhand von Beispielen mit Blick auf die Entgeltordnung des Bundes und ihrer Tätigkeitsmerkmale der Frage nachgegangen, ob und ggf. in welchem Ausmaß sich ein Einfluss der Digitalisierung auf die tarifliche Wertigkeit von Arbeitsplätzen ergeben kann.
Die Auswirkungen der Digitalisierung auf das Gesamtniveau der Beschäftigung werden bis 2035 nach einer Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung allerdings sehr gering ausfallen [25]. An der Gesamtmenge der Arbeitsplätze wird sich also nicht viel verändern. Allerdings werden sich nicht nur vorrangig Arbeitsplätze mit Routinetätigkeiten, sondern perspektivisch auch solche mit anspruchsvolleren Aufgaben durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) verändern.
2.4.7.1.1.2 Veränderte Qualifikationsanforderungen und Berufsbilder
In Europa bieten Einrichtungen unterschiedlichster Träger eine Vielzahl diverser Studiengänge an, die als Studienabschlüsse Bachelor- und Masterabschlüsse ausweisen. Allein an deutschen Hochschulen werden derzeit mindestens 17.508 Studiengänge [26] angeboten, die mit einem Bachelor- oder Masterabschluss enden. Die Ausbildungsinhalte der Studiengänge, aber auch die der Berufsausbildungen und damit die Qualifikationsanforderungen an die Beschäftigten, haben sich im Laufe der Jahre nicht zuletzt aufgrund der zunehmenden Digitalisierung verändert. In der Folge sind neue Berufe und neue Berufsbilder entstanden und auch in den nächsten Jahren werden sich weitere Berufe entwickeln, die die bestehenden Berufsbilder modifizieren oder ablösen.
Im "BERUFENET"[27] der Bundesagentur für Arbeit finden sich fast täglich neue Berufe oder Studiengänge. Die folgende Tabelle enthält einige neue Berufe und Berufsbezeichnungen, die in der Bundesverwaltung und im Zuwendungsbereich von Bedeutung sind:
Neue Berufsbezeichnung | Bildungsabschlüsse | Bisherige Berufsbezeichnung |
---|---|---|
Entwickler/in Digitale Medien | Ausbildung aus dem Bereich Informations- und Telekommunikationstechnik mit Weiterbildung | Neuer Beruf |
Informationselektroniker/in | Duale Ausbildung | Neuer Beruf |
Ingenieur/in Medientechnik/Multimedia | Bachelor und Master | Neuer Beruf |
Internettechnologe/-technologin | Bachelor und Master | Neuer Beruf |
Kommunikationsdesigner/in | Bachelor und Master | Neuer Beruf |
Layout/in [28] Mediendesigner/in | Duale Ausbildung Mediendesigner/in | Neuer Beruf Neuer Beruf |
Mediengestalter/in Digital und Print - Beratung und Planung | Duale Ausbildung | Schriftlithografen Farbenlithografen |
Mediengestalter/in Digital und Print - Gestaltung und Technik | Duale Ausbildung | Reprographen Schriftsetzer |
Medieninformatik (grundständig) | Bachelor | Neuer Beruf |
Medieninformatik (weiterführend) | Master | Neuer Beruf |
Medienkaufmann/-frau Digital und Print | Duale Ausbildung | Neuer Beruf |
Medientechnologe/-technologin Druck | Duale Ausbildung | Neuer Beruf |
Scaner-Operator/in Webdesigner/in | Ausbildung Berufsfachschule oder Duale Ausbildung Ausbildung aus dem Bereich Informationstechnik mit Weiterbildung | Neuer Beruf Neuer Beruf |
Fachinformatiker/in oder Informatikkaufmann/-frau | Duale Ausbildung | Datenverarbeitungskaufmann/-frau |
Medientechnologe/-technologin Druck | Duale Ausbildung | Drucker/in |
Systemelektroniker/in | Duale Ausbildung | Elektromechaniker/in [29] |
Technische/r Systemplaner/in und Technische/r Produktdesigner/in | Duale Ausbildung | Technische/r Zeichner/in [30] |
Tabelle 1: Beispiele neuer Berufe und Berufsbezeichnungen, die in der Bundesverwaltung und im Zuwendungsbereich von Bedeutung sind.
2.4.7.1.1.3 Einflussfaktoren
Mit den Möglichkeiten der Digitalisierung und Automatisierung von Arbeit muss sich die öffentliche Verwaltung auch im Rahmen der tariflichen Tätigkeitsbewertung auseinandersetzen. Folgende Faktoren und Einflussgrößen können sich auf die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes auswirken:
- immanente Aufgabenänderungen durch neue oder geänderte Gesetze und Regelungswerke,
- Übertragung neuer Aufgaben,
- qualitative und quantitative Verlagerung von Tätigkeiten an einen anderen Arbeitsplatz oder
- Neuzuweisung oder Wegfall von Tätigkeiten,
- Umstrukturierungen innerhalb der Organisation,
- Änderung und Optimierung von Prozessen mit Auswirkungen auf die Organisationsstruktur (Aufbauorganisation) und ggf. auf einzelne Arbeitsplätze,
- Einführung neuer Technologien (z. B. IT-Fachverfahren, Dokumentenmanagementsysteme) und hiermit z.T. Aufgabenzuwachs/-verlagerung/-wegfall.
Zu beachten ist dabei der zeitliche Anteil der auszuübenden Tätigkeiten, die vom Arbeitgeber übertragen wurden. Im Rahmen der tariflichen Bewertung werden Arbeitsvorgänge, die einem Arbeitsergebnis entsprechen, gebildet und mit prozentualen Zeitanteilen hinterlegt. Das Ergebnis daraus ist die tarifliche Wertigkeit eines Arbeitsplatzes. Die Änderung eines Zeitanteils einer auszuübenden Tätigkeit kann Auswirkungen auf die gesamte Wertigkeit eines Arbeitsplatzes haben. Daher muss dieser dann in jedem Fall überprüft und neu bewertet werden.
2.4.7.1.1.4 Auswirkungen
Anhand von Beispielen werden im Folgenden die Auswirkungen von digitalen Veränderungen auf Arbeitsplätze näher beleuchtet. Dabei wird überprüft, ob der digitale Arbeitsplatz (digital workplace) seine bisherige tarifliche Wertigkeit beibehält oder ob die Digitalisierung auch zu Höher- oder Herabgruppierungen führen kann.
Als zentrale Vorteile des digitalen Arbeitsplatzes können genannt werden:
- „bessere Verfügbarkeit von Informationen und Prozessen,
- Unterstützung von orts- und zeitunabhängigem Arbeiten,
- Förderung des unternehmensweiten Wissensaustauschs,[31]
- Bereitstellung einer zentralen Plattform statt zahlreicher Insellösungen,
- Vereinfachung von Prozessen,
- Förderung von Engagement und Mitarbeiterzufriedenheit.“[32]
Von den genannten Vorteilen könnte lediglich die Vereinfachung von Prozessen die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes beeinflussen. Durch Digitalisierung können Prozesse mit hohem Routineanteil beschleunigt werden und weitgehend automatisiert ablaufen, die Beschäftigten können von Routinetätigkeiten entlastet und der Anteil von Aufgaben mit geringen Anforderungen kann reduziert werden. Dies stellt bei ansonsten unveränderten Aufgaben lediglich eine Arbeitserleichterung für die Beschäftigten dar, berührt aber noch nicht die Wertigkeit der Arbeitsplätze. Erst wenn sich durch die Vereinfachung und Beschleunigung von Prozessen der prozentuale zeitliche Anteil einer Tätigkeit entscheidend verändern bzw. reduzieren würde, könnte dies Auswirkungen auf die Wertigkeit dieser Tätigkeit und ggf. auf den gesamten Arbeitsplatz haben. Aufgabeninhalte und/oder Aufgabenumfang müssten sich somit bewertungsrelevant verändern, um die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes insgesamt zu beeinflussen. Dies wäre dann im Einzelfall entsprechend zu prüfen.
Des Weiteren stellt sich die Frage, welche Bedeutung zusätzliche soziale Kompetenzen (Soft Skills) für die Wertigkeit des digitalen Arbeitsplatzes haben. Mobiles Arbeiten und die Arbeitszeitflexibilisierung erfordern andere, erweiterte Soft Skills als bisher.
„Dieser Wandel [zunehmende Verbreitung flexibler Arbeitszeiten] hat Auswirkungen auf
- die Qualifikationsanforderungen an die Beschäftigten,
- die funktionsbezogenen Aufgabenstrukturen und Tätigkeiten der Beschäftigten sowie
- die Arbeitsorganisation,
einerseits als arbeitsteilige Strukturierung von Aufgaben und Tätigkeiten in horizontaler und hierarchischer Hinsicht (mit Auswirkungen auf die Kooperation und Kommunikation unter den Beschäftigten), andererseits im Sinne von Arbeitsort und Arbeitszeit.“[33] Selbstorganisation und Selbstmanagement gewinnen ebenso an Bedeutung wie funktionsübergreifende Kompetenzen, Verhandlungsführung, Mitarbeiterführung, Kritikfähigkeit und interkulturelle Kompetenz (Soft Skills). [34]
So wichtig diese sozialen Kompetenzen sind, haben sie dennoch bisher nur geringe Auswirkungen auf die tarifliche Wertigkeit von Arbeitsplätzen. Zum Beispiel handelt es sich bei „Selbstorganisation und Selbstmanagement“ um ein eigenständiges Arbeiten, das nicht dem Tätigkeitsmerkmal der „selbständigen Leistungen [35]“ entspricht. Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt rechtsbegrifflich mehrere Möglichkeiten der Entscheidungsfindung sowie eigene Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume voraus und ist folglich nicht mit dem „eigenständigen“, d.h. dem Arbeiten ohne Einzelanweisungen und Detailkontrolle gleichzusetzen. Das Tätigkeitsmerkmal „selbständige Leistungen“ müsste den vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben inhärent sein, um bewertungsrelevante Wirkung zu entfalten. Die sozialen Kompetenzen wurden weder als Tätigkeitsmerkmale von den Tarifvertragsparteien vereinbart, noch können sie im Zusammenhang mit unbestimmten Rechtsbegriffen betrachtet werden, da sie keine Fachkenntnisse im Rechtssinne bilden und zudem nicht messbar sind.
1. Schreibdienst
Die schrittweise Auflösung der Schreibdienste in den 1990er Jahren aufgrund des zunehmenden Einsatzes von Arbeitsplatzrechnern ist ein gutes Beispiel dafür, wie sich der Einsatz neuer Technologien auf Behördenstrukturen, Arbeitsplätze und Aufgaben auswirken kann. Im Jahre 1967 waren rd. 8500 Schreibkräfte in Bundesbehörden beschäftigt, das waren rund 10% der Bundesbeschäftigten. Es gab den sogenannten „zentralen Schreibdienst“, auch große Schreibkanzleien mit bis zu 100 Beschäftigten in großen Behörden und Ministerien waren üblich. Bis heute zeichnet sich ein stetiger Rückgang der Anzahl von Schreibkräften aufgrund des nahezu flächendeckenden Einsatzes von Arbeitsplatzrechnern ab.
Diese Beschäftigten wurden im Rahmen der Bürosachbearbeitung, sogenannte BSB-Arbeitsplätze, in den Dienstablauf integriert. Die Aufgaben wurden umstrukturiert und im Laufe der Zeit reduzierten sich die Schreibtätigkeiten immer mehr. Das Ziel, die bisherige Eingruppierung der Beschäftigten zu erhalten, konnte in vielen Fällen erreicht werden. Die noch verbliebenen Tätigkeiten der Schreibdienste (Fertigung von Reinschriften u.Ä.) werden zunehmend als Teilaufgabe wahrgenommen, sodass eingruppierungsrechtlich Mischarbeitsplätze entstanden sind, z. B. 80% Registraturtätigkeiten und 20% Sekretariatsaufgaben, die nach unterschiedlichen Teilen der Entgeltordnung Bund zu bewerten sind . Lediglich im Bereich der regulären Vorzimmerkräfte werden noch reine Schreibtätigkeiten für Vorgesetzte verrichtet.
2. Gebäudetechnik
Auch in die Gebäudeleittechnik (GLT) hat die Automatisierung Einzug gehalten. „Kerngebiete der Automatisierung sind die Überwachung, Steuerung und Regelung von Prozessen.“ [37]
Verwaltungsgebäude werden mit ihrem Innenleben digital gesteuert und überwacht. Heizung, Klima, sanitäre Anlagen, Brandmeldeanlagen, Sicherheitsanlagen werden IT-gesteuert und bedienerfreundlich programmiert. So bedarf es auch hier eines auf die neuen Anforderungen zugeschnittenen modifizierten Berufsbildes. Berufsbilder wie das des Mechatronikers bzw. der Mechatronikerin enthalten schon Vieles, was heute in der Gebäudeleittechnik gefordert wird:
- Vernetzung in Teams,
- Probleme kreativ lösen,
- komplexere Systeme aufbauen und warten,
- IT- Kenntnisse,
- Steuerung von Prozessen und Auswertung von Informationen.
Die Änderung des Berufsbildes und die damit einhergehenden veränderten Qualifikationsanforderungen an die Aufgabenwahrnehmung könnten daher auch die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze beeinflussen. Daher stellt sich die Frage: Wie bewertet man einen solchen Arbeitsplatz (mit „weichen“, also „soften“ Faktoren)?
Das BERUFENET weist hierzu aus:
„Mechatroniker/innen für Kältetechnik planen und montieren Anlagen und Systeme der Kälte- und Klimatechnik einschließlich der elektrotechnischen und elektronischen Bauteile. Sie warten die Anlagen und bauen sie bei Bedarf um.
Die Ausbildung im Überblick
Mechatroniker/in für Kältetechnik ist ein 3,5-jähriger anerkannter Ausbildungsberuf in Industrie und Handwerk.
Typische Branchen
Mechatroniker/innen für Kältetechnik finden Beschäftigung in Betrieben für die Planung, Errichtung und Wartung von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen in Unternehmen der Gebäudetechnik“ [38].
In die Entgeltordnung des Bundes wurde bereits für solche Arbeitsplätze, auch mit Blick auf deren Digitalisierung, ein Spezialabschnitt [39] aufgenommen, der die Anforderungen und Wertigkeiten für den Bereich der Gebäudeleittechnik regelt.
Auf dieser Grundlage kann dann die Bewertung eines Arbeitsplatzes aus der Gebäudeleittechnik nach Anlage 1 TV EntgO Bund (Entgeltordnung Bund) erfolgen:
Hier wird deutlich, dass bereits stattgefundene Veränderungen im Berufsbild durch Digitalisierung bei den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung schon berücksichtigt wurden. Denn solange sich der tariflich geforderte Abschluss, hier die einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung, nicht ändert - auch wenn sich die Inhalte des Berufsbildes (weiter) anpassen - ändert sich auch nicht die Grundeingruppierung.
3. Poststelle – E-Poststelle
Die Poststelle arbeitet zunehmend mithilfe regelbasierter oder selbstlernender Systeme digital, d. h. sie wandelt sich zur E-Poststelle. Eingesetzt werden E-Lösungen, verknüpfte Scansysteme und digitale Anwendungen für die Archivierung.
In der folgenden Übersicht sind die Aufgaben der physischen Poststelle denen der elektronischen Poststelle gegenübergestellt. Die Gegenüberstellung macht deutlich, dass die Aufgaben ähnlich sind und sich durch die digitale Bearbeitung allein keine höhere Wertigkeit des Arbeitsplatzes ergibt. Sollten allerdings weitere Kenntnisse oder Fachkenntnisse erforderlich werden, ist im Einzelfall zu prüfen.
Tabelle 2: Gegenüberstellung der Aufgaben in der physischen Poststelle und in der E-Poststelle.
4. Registratur und E-Akte
Im Zusammenhang mit der Einführung der E-Akte stellt sich die Frage, ob und ggf. wie sich dadurch die Aufgabeninhalte in der Registratur verändern und welche organisatorischen Umgestaltungen sich ergeben könnten. Beides könnte Einfluss auf die tarifliche Wertigkeit von Registraturarbeitsplätzen haben.
Eine E-Registratur ist gekennzeichnet durch:
- elektronische Schriftgutverwaltung einschließlich der elektronischen Langzeitspeicherung und Aussonderung,
- elektronische Prozesse, die unterstützt werden durch:
o elektronische Vorgangsbearbeitung,
o elektronische Zusammenarbeit,
o elektronische Fachverfahren und Scanprozesse.
In den Durchführungshinweisen des BMI zu Teil III Abschnitt 36 „Beschäftigte in Registraturen“ heißt es in der Vorbemerkung:
„Die Registraturtätigkeiten umfassen auch solche der elektronischen Schriftgutverwaltung.“ [45]
Damit fallen Arbeitsplätze in der E-Registratur weiterhin unter die Spezialmerkmale für Beschäftigte in Registraturen.
Die Entgeltordnung des Bundes berücksichtigt somit auch im Aufgabenbereich der Registratur die digitale Komponente.
Gelegentlich werden Registraturbeschäftigte auch als „Informationsmanager/-in“ bezeichnet. Da sich die Aufgaben allerdings nicht unterscheiden, kann trotz anderer Bezeichnung dennoch nur der Spezialteil für Registraturbeschäftigte für eine tarifgerechte Bewertung zugrunde gelegt werden.
5. IT-Bereich
Auch der IT-Bereich selbst ist von den Auswirkungen der Digitalisierung betroffen. Da der frühere Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) mit dem Datentarifvertrag (DV-TV) veraltete Tätigkeitsmerkmale beinhaltete, wurde der Bereich mit dem TV EntgO Bund vollständig neu gefasst. Dabei wurde bewusst auf Tätigkeitsmerkmale mit IT-spezifischen Begrifflichkeiten verzichtet. So müssen die Entgeltordnung und ihre Tätigkeitsmerkmale nicht kontinuierlich aufgrund der raschen technischen Entwicklung angepasst werden.
Auch die Spreizung von Anforderungsprofilen ist eine Auswirkung der Digitalisierung:
„Digitalisierung fordert neue Wege im Bereich der Personalentwicklung: die Tendenz zur Spreizung der Anforderungsprofile in Wissens- und Assistenzprofile muss gemanagt werden. Zum einen entstehen neue einfache Aufgaben (z. B. Fehlerbereinigung, Implausibilitäten / Scanergebnisse prüfen), zum anderen neue anspruchsvolle Aufgaben (z. B. komplexe Fehler beheben, Schnittstellen zum Kunden, Schnittstellen zur IT-Entwicklung) [47].“
Diese Spreizung der Anforderungsprofile wird in Teil III Abschnitt 24, IT-Teil, der Entgeltordnung des Bundes bereits berücksichtigt und in den jeweiligen Entgeltgruppen (EG 6 – EG 13) abgebildet [48]. Die einfacheren Aufgaben (z. B. reine Datenerfassung) werden hingegen nicht von Teil III Abschnitt 24 erfasst, sondern sie werden durch Teil I Allgemeiner Teil der Entgeltordnung des Bundes aufgefangen und nach diesem bewertet [49].
Durch die proaktive, also zukunftsfähige, Ausrichtung der Tätigkeitsmerkmale für den IT-Bereich ist ein gemäßigter Einfluss der Digitalisierung auf die tarifliche Wertigkeit der Arbeitsplätze zu erwarten.
Der TVEntgO Bund hat Veränderungen in diesem dynamischen Bereich bereits aufgenommen, dennoch besteht die Möglichkeit, dass - durch eine wachsende Komplexität der IT-Landschaft (Netze und Anwendungen) in den Behörden, die Verknüpfung von Fachverfahren untereinander sowie die ressortübergreifende Konsolidierung von Diensten und Funktionsbausteinen - der Anteil an höher zu bewertenden Tätigkeiten steigen könnte.
6. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Die Aufgaben im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit haben durch die sozialen Medien und andere Kommunikationsplattformen Veränderungen erfahren. Positiv festzustellen ist, dass sich die Ausbildungs- und Studieninhalte den veränderten Anforderungen bereits angepasst haben, beispielsweise in dem neuen Studiengang Kommunikationsmanagement mit Bachelor-Abschluss.
Die Bewertungsspanne von Arbeitsplätzen mit Schwerpunkt Presse- und Öffentlichkeitsarbeit reicht in Abhängigkeit von der auszuübenden Tätigkeit von EG 5 bis EG 15. An einigen Stellen sieht die Entgeltordnung des Bundes für diese Arbeitsplätze Spezialmerkmale vor, sofern es sich um Redakteurstätigkeiten im vergleichbar höheren Dienst handelt.[50] Die anderen Tätigkeiten sind über den Allgemeinen Teil I der Entgeltordnung des Bundes zu bewerten. Er enthält bereits Bewertungskriterien für digitale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Form von Tätigkeitsmerkmalen.
7. Bibliothek und Archiv
Arbeitsplätze in (digitalen) Archiven und (digitalen) Bibliotheken unterliegen dem tariflichen „Grundsatz der Spezialität“, sodass sie ausschließlich nach diesen Spezialmerkmalen des Teil III Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund zu bewerten sind. Beschäftigte mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss sind nach Teil I der Anlage 1 zum TV EntgO Bund zu bewerten. Spezielles Fachwissen im Bereich der Informationsverarbeitung und -bereitstellung sowie die IT-gestützte Darstellung, Weiterverarbeitung, Auswertung, Bewahrung, Vernetzung und Präsentation von Daten und Informationen sind Kernelemente der Arbeitsplätze im Fachdienst von Bibliotheken und Archiven geworden. Entsprechend der veränderten Anforderungen an den Arbeitsplätzen verbinden die Berufsbilder und die in der (Hoch-)Schullandschaft zur Verfügung stehenden Studiengänge im Zuge der Digitalisierung zunehmend Elemente der klassischen Grundlagenausbildung mit neuen Inhalten der Informationstechnologien und –methoden. In Studium und Ausbildung für den Archiv- und Bibliotheksbereich werden die aktuellen Technologien somit bereits berücksichtigt. Da die Spezialmerkmale der Entgeltordnung des Bundes in der Regel ausbildungsbezogene Anforderungen stellen, sind Auswirkungen auf die tarifliche Bewertung der Arbeitsplätze in Bibliotheken und Archiven nicht auszuschließen. Dies beinhaltet im Einzelfall mitunter auch die Prüfung der Frage, ob die Spezialmerkmale „Archiv“ oder „Bibliothek“ Teil III Abschnitt 2 – wenn es Fachdienstanwendungen (Nutzung der IT) [51] sind – greifen oder die Spezialmerkmale für „Beschäftigte in der Informationstechnik“ Teil III Abschnitt 24 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund anzuwenden sind, wenn es sich um auszuübende Tätigkeiten im Rahmen der Vorbemerkung des Teil III Abschnitt 24 [52] handelt.
In manchen Fällen werden Funktionsbezeichnungen in der Praxis aufgrund der Digitalisierung umbenannt. Ein Beispiel dafür ist die Umbenennung „Archivar/Archivarin“ in „Wissensmanager/Wissensmanagerin.“ Da mit der Umbenennung allein aber keine Aufgabenänderung verbunden ist, ergibt sich auch nicht automatisch eine andere Wertigkeit des Arbeitsplatzes. Die Bewertung des Arbeitsplatzes erfolgt weiterhin nach den Spezialmerkmalen „Archiv“ Teil III Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund.
8. Verwaltung
Auch im Bereich "Verwaltung" führt die zunehmende Digitalisierung nicht regelmäßig zu Änderungen der Wertigkeit von Arbeitsplätzen. Wenn lediglich die manuelle Bearbeitung von Vorgängen von der elektronischen Vorgangsbearbeitung abgelöst wird, hat dies in der Regel keine Auswirkung auf die tarifliche Bewertung eines Arbeitsplatzes, solange sich die Inhalte und prozentuale Verteilung der Aufgaben nicht ändern. Ein Arbeitsplatz erfährt allein durch die Anwendung der Vorgangsbearbeitungssoftware keine tarifliche Höherbewertung, wenn hiermit kein „qualifiziertes Anwachsen von notwendigen Fachkenntnissen“ verbunden ist. Allerdings könnten sich bei Reduzierung der Zeitanteile möglicherweise Auswirkungen auf die Wertigkeit ergeben. Bei einzelnen Arbeitsplätzen mit komplexen speziellen Fachanwendungen kann eine Umstellung auf neue Technologien (z. B. IT-Fachverfahren und Dokumentenmanagementsysteme) aufgrund der dadurch zusätzlich geforderten Fachkenntnisse auch zu einer tariflichen Aufwertung führen.
Daher ist dies auch auf den Einzelfall bezogen zu prüfen.
2.4.7.1.1.5 Ausblick
"Arbeitsplätze mit Routineaufgaben und geringen Qualifikationsanforderungen unterliegen in der Regel einem höheren Automatisierungsrisiko als Arbeitsplätze für Hochqualifizierte mit kognitiven Aufgaben", heißt es in der Studie „Beschäftigungsausblick 2019" der OECD.[53]
So werden künftig vermehrt Arbeitsplätze mit einfachen Tätigkeiten durch Automatisierung entfallen können, während gleichzeitig neue, höher qualifizierte Arbeitsplätze entstehen werden, was sich wiederum auf die Planstellen- und Stellenhaushalte auswirken wird.
Jede Einführung oder Fortentwicklung von IT-(Fach-)Verfahren muss daher grundsätzlich im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen [54] auch eine Betrachtung des Automatisierungs- und Aussteuerungsgrades umfassen. Dazu gehören auch Zuweisungen von Aufgaben in höherer Qualität und darauf basierende (Neu-) Bewertungen der betroffenen Arbeitsplätze im Tarifbereich sowie der Dienstposten im Beamtenbereich. Sich hieraus ergebende Bedarfe sollten möglichst frühzeitig in die behördeninternen Steuerungsmechanismen und in die Haushaltsaufstellungsverfahren integriert werden.
Um die betroffenen Beschäftigten frühzeitig auf diese Entwicklung vorzubereiten, sind Weiterbildungsmaßnahmen zwingend erforderlich. Gleichzeitig müssen sich die Ausbildungs- und Studieninhalte auch weiterhin kontinuierlich an den aktuellen IT-Entwicklungen und Digitalisierungsfortschritten orientieren. Ebenso sind zur Nachwuchskräftebindung die Konzepte zur Aus- und Fortbildung der Beschäftigten im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung kontinuierlich anzupassen.
Mit der Digitalisierung von Aufgaben und Prozessen können sich Arbeitsplätze in unterschiedlichen Abstufungen (leicht bis gravierend) verändern und somit können sich Auswirkungen auf die tarifliche Wertigkeit von Tätigkeiten und Arbeitsplätzen entwickeln. Daher sollte stets eine Prüfung der Anforderungen an die verbleibenden bzw. neu auszuübenden Tätigkeiten vorgenommen werden, um eine mögliche geänderte tarifliche Wertigkeit festzustellen.
Fußnoten
[8] Bundesrechnungshof (BRH), Querschnittsprüfung 02.01.1997.
[9] Tarifautomatik, § 12, (2) TVöD Bund: Die/der Beschäftigte ist eingruppiert.
[10] s. Haushaltstechnische Richtlinie des Bundes HRB 29.04.2019 - 9.8 Personalausgaben - 9.8.7 Arbeitsplatzbeschreibungen.
[11] Bereits mit Rundschreiben vom 09.08.1985 - D III 1 – 220 218/c und vom 30.03.1990 – D III 2 – 220 431/146 hat das BMI die obersten Bundesbehörden darauf hingewiesen, dass zum Nachweis der tarifgerechten Vergütung von Tarifbeschäftigten Arbeitsplatzbeschreibungen erforderlich sind. Im Rundschreiben vom 06.08.1997 – D II 4-220 218/1 c wurde im Einvernehmen mit dem BMF erinnert, unter welchen Voraussetzungen Tätigkeitsdarstellungen und -bewertungen den haushaltsrechtlichen Anforderungen an die Belege zur Begründung der Personalausgaben entsprechen. Drucksache 13/8550 Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof.
[12] Diese sind von den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zu unterscheiden.
[13] Unter „herangezogenen Tätigkeiten“ sind Tätigkeiten zu verstehen, die nicht vom Arbeitgeber übertragen wurden, welche die/der Beschäftigte aber dennoch ausübt.
[14] Zum Begriff „Arbeitsplatzbewertung“: „Für die Eingruppierung von Beschäftigten wird empfohlen, den diesem Rundschreiben als Anlage 2 beigefügten aktualisierten Vordruck „Tätigkeitsdarstellung und -bewertung“ nebst Ausfüllhinweisen zu verwenden. Es bestehen keine Bedenken, bei Vorliegen besonderer Sachverhalte den Vordruck dem Einzelfall anzupassen. Der Vordruck gliedert sich in zwei Teile: Teil I, die Tätigkeitsdarstellung, die in der Regel von der/dem zuständigen (Fach-)Vorgesetzten ausgefüllt werden sollte, und Teil II, die Tätigkeitsbewertung, die sich an die für die Arbeitsplatzbewertung zuständige Stelle - das wird in den meisten Fällen das Organisationsreferat sein - richtet, welche die tarifgerechte Bewertung des Arbeitsplatzes feststellt.“ BMI Durchführungshinweise zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der siebten Ergänzung vom 9. Juli 2019, Anlage 2 Formulare Tätigkeitsdarstellung und –bewertung, Seite 18.1 von 363.
[15] Durchführungshinweise zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der siebten Ergänzung vom 9. Juli 2019, Anlage 2 Formulare Tätigkeitsdarstellung und –bewertung.
[16] Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018, PDF, siehe Protokollerklärungen zu Absatz 2 § 12 TVöD Bund, S. 20 f.
[17] Vgl. Protokollerklärungen zu Absatz 2 § 12 TVöD Bund, a.a.O., S. 20.
[18] Es reicht nicht (mehr) aus, wenn Tätigkeiten nur trennbar sind, sie müssen nunmehr auch tatsächlich organisatorisch voneinander getrennt sein. Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind die Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist, vgl. BAG 28. Februar 2018 - Az.: 4 AZR 816/16 Rn. 25 - mit Verweis auf weitere Urteile wie BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 -Rn. 34; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14.
[19] BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 –, BAGE 162, 81-97, Rn. 24 und st. Rspr., etwa BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22; 15. September 2004 - 4 AZR 396/03 - zu I 1 d aa der Gründe, BAGE 112, 39.
[20] BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 –, BAGE 162, 81-97, Rn. 25.
[21] Hinweise zum Vordruck „Teil II: Arbeitsplatzbewertung“ Vorbemerkungen: Für die Feststellung der tarifgerechten Eingruppierung von Tarifbeschäftigten ist eine Tätigkeitsbewertung erforderlich, in der die in „Teil I: Tätigkeitsdarstellung“ aufgeführten Aufgaben und Tätigkeiten gegliedert, zu bewertungsfähigen Arbeitsvorgängen zusammengefasst und den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 zum TV EntgO Bund (Teile I bis VI der EntgO) zugeordnet werden.
[22] Büning-Küpper-Laufer, Bundesverwaltungsamt, Definitionen und Kommentierungen zum Teil III Abschnitt 24 (IT-Teil) der Anlage 1 zum TV EntgO Bund in der Fassung von Juni 2020, zu Grundsatz der Spezialität.
[23] BAG, Urteil vom 14. August 1991 – 4 AZR 593/90 –, juris sowie grundlegend BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364; zuletzt 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 und - 4 AZR 968/11 - Rn. 14 „Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde […] ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifliche Beurteilung der Tätigkeit von Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient (grundlegend BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364; zuletzt 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 und - 4 AZR 968/11 - Rn. 14) BAG, Urteil vom 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 –, juris.
[24] s. hierzu die Rechtsprechung 4. Senat des BAG unter www.bundesarbeitsgericht.de.
[25] Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung, IAB Kurzbericht 9/2018, S.1, Abb.1, PDF; http://doku.iab.de/kurzber/2018/kb0918.pdf
[26] Nationaler Bericht von Kultusministerkonferenz und Bundesministerium für Bildung und Forschung unter Mitwirkung von HRK, DAAD, Akkreditierungsrat, fzs, DSW und Sozialpartnern (15.02.2018), Die Umsetzung der Ziele des Bologna-Prozesses 2015 – 2018; https://www.bmbf.de/files/2018-03-28_15-Nationaler_Bericht_Bologna_2018.pdf.
[27] BERUFENET, die Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit, Suchbegriff „digital“, URL: https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index?path=null/suchergebnisse&such=digital Abruf 06.07.2018.
[28] Vgl. Beinert, Wolfgang (Hrsg.): Typolexikon. Das Lexikon der Typografie, URL: https://www.typolexikon.de/layouter/ , Abruf 23.01.2020.
[29] BERUFENET, die Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit.
Ausbildungsberuf bis 30. Juli 2011.
[30] Ausbildungsberuf bis 30. Juli 2011.
[31] Bezogen auf die Bundesverwaltung: Förderung des Wissensaustauschs innerhalb einer Behörde bzw. auch auf Bundesebene.
[32] Vgl. Jane McConnell: Trends für Intranet und digitalen Arbeitsplatz. In: Frank Wolf (Hrsg.): Social Intranet – Kommunikation fördern – Wissen teilen – Effizient zusammenarbeiten. Carl Hanser Verlag, München 2011, S. 40 ff.
[33] Foresight-Studie Digitales Arbeiten 2016, S. 25, hier Hirsch-Kreinsen und Weyer 2014; Spath et al. 2013b.
[34] https://www.personalwirtschaft.de/personalentwicklung/artikel/anforderungen-an-soft-skills-der-mitarbeiter-aendern-sich.html Abruf 12.03.2020.
[35] Selbständige Leistungen gemäß Tarifsinn bedürfen der selbständigen Erarbeitung eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert folglich nicht „eigenständiges“ Arbeiten, wie die wortwörtliche Interpretation von „selbständig“ irrtümlicherweise vermuten lässt, sondern bedingt eine Entscheidungsfindung zwischen mehreren Möglichkeiten sowie eigene Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume. Für die Anerkennung von selbständigen Leistungen im Tarifsinn müssen rechtsbegrifflich mehrere Möglichkeiten der Entscheidung gegeben sein. Eine „Auswahl“ mit nur einer Alternative (richtig oder falsch) reicht für die Feststellung eines Ermessens-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraumes nicht aus. Selbständige Leistungen erfordern die Möglichkeit mehrerer Entscheidungsvarianten, wobei die Auswahl unter Abwägung von verschiedenen Argumenten und Kriterien zu treffen ist. Nur dann ist eine eigene Beurteilung und Entscheidung hinsichtlich des einzuschlagenden Weges i.S.d. tariflichen Merkmals festzustellen. BAG Urteil vom 23.02.1983 Az 4 AZR 209/80.
[36] Beschäftigte in Registraturen nach Teil III Abschnitt 36 TV EntgO Bund, Sekretariatsaufgaben nach Teil I Allgemeiner Teil TV EntgO Bund.
[37] Hans-Joachim Zander: Steuerung und Regelung als Grundfunktionen der Automatisierung. In: Steuerung ereignisdiskreter Prozesse. Neuartige Methoden zur Prozessbeschreibung und zum Entwurf von Steuerungsalgorithmen. Springer Vieweg Verlag, Wiesbaden 2015, S. 1–15, E-Book-ISBN 978-3-658-01382-0.
[38] Berufenet Mechatroniker/in für Kältetechnik..
[39] Zu beachten ist bei der Bewertung von Arbeitsplätzen und der Eingruppierung von Tarifbeschäftigten der „Grundsatz der Spezialität“, d.h. das spezielle Tätigkeitsmerkmal geht dem allgemeinen Tätigkeitsmerkmal vor.
[40] Auszug aus TVEntgO Bund, Anlage 1 Entgeltordnung des Bundes, Teil III Abschnitt 19.
[41] Insbesondere der Bereich des E-Scannens und damit das Aufbereiten von Papierpost in elektronisch zu bearbeitende Unterlagen, stellt eine Schnittstelle zwischen der bisherigen papiergebundenen Arbeit und der künftigen überwiegend digitalisierten Arbeitsweise dar. Die Beschäftigten sind oftmals organisatorisch der Poststelle oder der Registratur zugeordnet, falls es keine zentrale Scanstelle gibt. Diese Scan-Tätigkeiten sind kumulativ zu beherrschen und ausführen.
[42] Eine besondere Form der Virtuellen Poststelle (VPS) ist das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).
[43] Hierbei handelt es sich nicht um die Bewertung der Leitung einer zentralen Poststelle. Diese ist individuell zu prüfen und zu bewerten.
[44] Hierbei handelt es sich nicht um die Bewertung der Leitung einer zentralen Poststelle. Diese ist individuell zu prüfen und zu bewerten.
[45] TVEntgO Bund, Anlage 1 Entgeltordnung des Bundes, Teil III Abschnitt 36.
[46] Auszug aus TVEntgO Bund, Anlage 1 Entgeltordnung des Bundes, Teil III Abschnitt 36.
[47] Auszug aus einem Vortrag von Dr. Rainer Bernnat Vice President und Geschäftsführer bei Strategy& (ehem. Booz & Company) und Lehrbeauftragter der Universität Augsburg am Lehrstuhl für Information Systems and Management von Prof. Dr. Daniel Veit; strategische Transformationsprogramme.
[48] s. Büning-Küpper-Laufer, Bundesverwaltungsamt, Definitionen und Kommentierungen zum Teil III Abschnitt 24 (IT-Teil) der Anlage 1 zum TV EntgO Bund in der Fassung 2022.
[49] Vorbemerkung zu Teil III Abs. 24 S.6 „Nicht unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte, die lediglich IT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informationstechnik schaffen und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den IT-Fachleuten zuarbeiten lassen. Vorbemerkung zu Teil III Abs. 24 S.3: Es müssen „Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung.“ [vorliegen]. Die reine Datenerfassung ist geprägt durch die Anwendung eines IT-Systems und fällt aufgrund der Vorbemerkung nicht unter diesen Spezialteil.
[50] TVEntgO Bund, Anlage 1 Entgeltordnung des Bundes Teil III Abschnitt 35 Redakteurinnen und Redakteure.
[51] Vorbemerkung zu Teil III Abs. 24 S.6 „Nicht unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte, die lediglich IT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informationstechnik schaffen und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den IT-Fachleuten zuarbeiten lassen.
[52] Vorbemerkung zu Teil III Abs. 24 S.3: Es müssen „Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung.“ [vorliegen] S. 4: „Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale.“
[53] https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/oecd-zu-digitalisierung-staaten-sollen-benachteiligte-foerdern-a-1264242.html, Abruf 26.04.2019.
[54] vgl. dazu „Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“ (BMF Erlass_wibe_IIA3_20122013-H-06-01-2-KF02-A001).
Literatur- und Linkverzeichnis
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 30. August 2019, PDF |
Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 9. September 2019 PDF |
Durchführungshinweise zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der siebten Ergänzung vom 9. Juli 2019, Anlage 2 Formulare Tätigkeitsdarstellung und –bewertung bzw. Arbeitsplatzbewertung, PDF |
Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung, IAB Kurzbericht 9/2018, S.1, Abb.1; PDF |
Nationaler Bericht von Kultusministerkonferenz und Bundesministerium für Bildung und Forschung unter Mitwirkung von HRK, DAAD, Akkreditierungsrat, fzs, DSW und Sozialpartnern (15.02.2018), Die Umsetzung der Ziele des Bologna-Prozesses 2015 – 2018 |
Jane McConnell: Trends für Intranet und digitalen Arbeitsplatz. In: Frank Wolf (Hrsg.): Social Intranet – Kommunikation fördern – Wissen teilen – Effizient zusammenarbeiten. Carl Hanser Verlag, München 2011, S. 40 ff. |
Foresight-Studie Digitales Arbeiten 2016, S. 25, hier Hirsch-Kreinsen und Weyer 2014; Spath et al. 2013b Foresight-Studie Digitales Arbeiten 2016, S. 28 |
Schriftenreihe Humanisierung des Arbeitslebens, Nicht Schreibdienst bezogene Tätigkeiten, S. 56 |
Hans-Joachim Zander: Steuerung und Regelung als Grundfunktionen der Automatisierung. In: Steuerung ereignisdiskreter Prozesse. Neuartige Methoden zur Prozessbeschreibung und zum Entwurf von Steuerungsalgorithmen. Springer Vieweg Verlag, Wiesbaden 2015, S. 1–15, E-Book-ISBN 978-3-658-01382-0. |
Büning-Küpper-Laufer, Bundesverwaltungsamt, Definitionen und Kommentierungen zum Teil III Abschnitt 24 (IT-Teil) der Anlage 1 zum TV EntgO Bund in der Fassung von Juni 2020 |
Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (BMF -Erlass_wibe_IIA3_ 20122013-H-06-01-2-KF02-A001) |
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 30. August 2019, PDF, unter: https://www.bmi.bund.de/..., Abruf: 24.02.2020 |
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/oeffentlicher-dienst/tarifvertraege/entgo.pdf;, Abruf: 07.09.2020 www.bundesarbeitsgericht.de |
BERUFENET, die Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit unter: https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index?path=null, Abruf: 07.09.2020 |
Beinert, Wolfgang (Hrsg.): Typolexikon. Das Lexikon der Typografie, URL: https://www.typolexikon.de/layouter/, Abruf: 23.01.2020 |
https://www.personalwirtschaft.de/personalentwicklung/artikel/anforderungen-an-soft-skills-der-mitarbeiter-aendern-sich.html, Abruf: 12.03.2020 |
https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/oecd-zu-digitalisierung-staaten-sollen-benachteiligte-foerdern-a-1264242.html, Abruf: 07.09.2020 |