2.4.7 Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung
Artikel Einführung
Aufbauorganisatorisch bildet die „Stelle“ die kleinste organisatorische Einheit [1]. Diese kleinste Organisationseinheit wird auch als Arbeitssystem [2] bezeichnet und ist mit Aufgaben und Kompetenzen versehen. Der Begriff „Stelle“ wird aus haushälterischer Sicht in § 11 (1) 3. HGrG [3] im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan des Bundes für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verwendet, für die Beamtinnen und Beamten der Begriff der „Planstelle“. Diese und weitere Begriffe sind in einer Nomenklatur-Box übersichtlich dargestellt. Der Dienstposten ist nicht mit der Planstelle bzw. Dienststellung im Haushaltsplan zu verwechseln, denn der Dienstposten ist das konkrete Amt einer Beamtin bzw. eines Beamten. Damit eine bestimmte Beamtin bzw. ein bestimmter Beamter für eine konkrete Tätigkeit eingesetzt werden kann, bedarf es eines entsprechend bewerteten Dienstpostens. Dieser Dienstposten muss mit einer mit den zugehörigen Haushaltsmitteln ausgestatteten Planstelle hinterlegt sein. Tarifbeschäftigte übernehmen einen konkreten Arbeitsplatz, der zu beschreiben und zu bewerten ist. Hierzu dienen Stellenbeschreibung und -bewertung, und in der konkreten Ausgestaltung die Arbeitsplatzbeschreibung (mit Tätigkeitsdarstellung [4] und Tätigkeitsbewertung sowie die Arbeitsplatzbewertung.
Für Dienstposten und Tarifbeschäftigten-Arbeitsplätze sind die auszuführenden Aufgaben und Befugnisse in Form einer Beschreibung auszuweisen und zu bewerten.
Diese Beschreibung wird im Bereich der Tarifbeschäftigten als Tätigkeitsdarstellung bezeichnet, im Bereich der Beamtinnen und Beamten als Dienstpostenbeschreibung.
An die Beschreibung für Tarifbeschäftigte (Tätigkeitsdarstellung) und Beamtinnen und Beamte (Dienstpostenbeschreibung) werden keine unterschiedlichen Anforderungen gestellt.
Die jeweilige Bewertung allerdings folgt im Tarif- und Beamtenbereich unterschiedlichen Systematiken.
Die Stellenbeschreibung bildet somit die Grundlage für die sogenannte Wertigkeit einer Stelle, d.h. der Wert einer Stelle ist zu bemessen und festzulegen. Die Tätigkeitsdarstellung konkretisiert für die Beschäftigte bzw. den Beschäftigten die auszuübenden Tätigkeiten an dem jeweiligen Arbeitsplatz. Im Tarifbereich des Bundes (und der Länder sowie der kommunalen Arbeitgeber) wurden hierfür Tarifverträge mit den Gewerkschaften vereinbart, die Entgeltgruppen enthalten und mit ihren Tätigkeitsmerkmalen die Grundlage für „Stellenbewertungen“ bzw. Arbeitsplatzbewertungen bilden.
Mit der Bewertung wird einem Dienstposten und einem Arbeitsplatz eine Wertigkeit zugesprochen und in Form einer Besoldungs- oder Entgeltgruppe im Gesamtgebilde eines Organisations- und Stellenplans mit Planstellen und Stellen abgebildet. Voraussetzung dafür ist eine vollständige und aktuelle Beschreibung aller Aufgaben, Anforderungen und Befugnisse, die einer Planstelle bzw. dem konkreten Dienstposten und einer Stelle bzw. dem konkreten Arbeitsplatz zugewiesen sind. Die Eingruppierung von Tarifbeschäftigten ist tarifvertraglich geregelt, im Bundesbereich durch den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD Bund) und den Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) mit der Entgeltordnung des Bundes als Anlage 1.[6] Die Entgeltordnung regelt die Zuordnung von Tätigkeiten im öffentlichen Dienst zu den einzelnen Entgeltgruppen (EG). Sie bildet die wesentliche Grundlage für die Bezahlung der Tarifbeschäftigten des Bundes.
Die Bewertung von Dienstposten richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Nach § 18 BBesG sind die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern bzw. Laufbahngruppen zuzuordnen (siehe Abschnitt 2.4.7.2 Dienstpostenbewertung). Die Dienstpostenbewertung dient dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Damit soll gewährleistet werden, dass der individuelle Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllt wird. Die Dienstpostenbewertung wirkt sich nicht unmittelbar auf die Besoldung von Beamtinnen und Beamten aus, weder positiv noch negativ. Es entsteht kein unmittelbarer Anspruch auf Beförderung oder auf eine bestimmte Bewertung eines Dienstpostens.
Es sollte für jede Position, die grundsätzlich mit Angehörigen beider Statusgruppen besetzt werden kann, sowohl eine Tätigkeitsdarstellung als auch eine Dienstpostenbeschreibung sowie deren jeweilige Bewertung erstellt werden, unabhängig davon, ob diese aktuell mit einer oder einem Tarifbeschäftigten oder einer Beamtin bzw. einem Beamten besetzt ist. So ist ein schnelles Vorgehen bei der Erstbesetzung neuer Dienstposten und Tarifbeschäftigten-Stellen möglich, sowohl bei der Neubesetzung als auch bei Umstrukturierungen und Umsetzungen.[7]
Fußnoten
[1] Handbuch für Organisationsuntersuchungen und Personalbedarfsermittlung, BMI/BVA, Stand Feb.2018, S.25.
[2] s. Definition nach REFA-Bundesverband für Arbeitsstudien e.V.. Nach DIN EN ISO 6385:2004 ist ein Arbeitssystem „…ein System, welches das Zusammenwirken eines einzelnen oder mehrerer Arbeitender/Benutzer mit den Arbeitsmitteln umfasst, um die Funktion des Systems innerhalb eines Arbeitsraumes und der Arbeitsumgebung unter den durch die Aufgaben vorgegebenen Bedingungen zu erfüllen“.
[3] Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG).
[4] Auch als Tätigkeitsbeschreibung bezeichnet.
[5] BAG, Beschluss vom 31. Januar 1984 – 1 ABR 63/81 –, Rn. 31, juris.
[6] Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018, PDF, unter: https://www.bmi.bund.de/..., Abruf: 24.02.2020.
[7] s. hierzu auch Fußnote 10, Personalausgaben, Haushaltstechnische Richtlinien des Bundes (HRB).